Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Parteienvertreter eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (Paragraph 2,) dem Parteienvertreter eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
Name und Steuernummer des Parteienvertreters
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Anzahl der richtigen und der fehlerhaften übermittelten Datensätze.
(2)Absatz 2,Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch über Datenleitung übermittelt werden.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch über Datenleitung übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12054406
Alte Dokumentnummer
N3199546978J