Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird bei den Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung bzw. den beigefügten Daten des Erfassungsbuches ein Fehler festgestellt, ist dies dem Parteienvertreter mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung ist dann erfolgt, wenn diese Daten einschließlich der beigefügten Daten des Erfassungsbuches durch die Übermittlungsstelle nicht als fehlerhaft erkannt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12054407
Alte Dokumentnummer
N3199546979J