Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1995Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 264/1975) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 13. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 27. Mai 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1975,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 13. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 27. Mai 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12054412
Alte Dokumentnummer
N3199547043J