Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1995Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 388/1975) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. Juli 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1975,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. Juli 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12054415
Alte Dokumentnummer
N3199547353J