Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1995Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 279/1995.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,.
Text
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.Ist bei den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmern die Besteuerung nach den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach Paragraph eins, Absatz eins, erstattet worden sind.
(2)Absatz 2,Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatz eins, durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR12054433
Alte Dokumentnummer
N3199547508J