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Anl. 5 BFG 1995

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 283/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.05.199531.12.2018 BGBl. Nr. 283/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 283/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1995

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1995,.

Text

Anlage

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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1995

römisch eins. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1. Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

  1. Absatz eins,In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
    1. Litera a
      bundeseigene,
    2. Litera b
      angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
  3. Absatz 3,Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Absatz 6, 300 000 Schilling übersteigt.
  4. Absatz 4,Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u.ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatz 3,
  5. Absatz 5,Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
  6. Absatz 6,Maßgeblicher Wert im Sinne des Absatz 3, ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

    Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2. Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

  1. Absatz eins,Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
    1. Ziffer eins
      Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:
      1. Litera a
        Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
      2. Litera b
        mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
      3. Litera c
        mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute). Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
    3. Ziffer 3
      Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
      1. Litera a
        Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
      2. Litera b
        Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
    4. Ziffer 4
      Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
      1. Litera a
        mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
      2. Litera b
        Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

  1. Ziffer 3
    Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

  1. Absatz eins,Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
  2. Absatz 2,Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Absatz eins, Litera a, dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Absatz eins, Litera b, der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
  3. Absatz 3,Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

  1. Absatz eins,Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
    1. Litera a
      Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
    2. Litera b
      seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
  2. Absatz 2,Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Absatz eins, ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß Paragraph 28, (4) BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5. Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1995

Anmerkung, „Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1995

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Gesetzesnummer

10004979

Dokumentnummer

NOR12054457

Alte Dokumentnummer

N3199547547J