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Art. 7 BFG 1995

Fassungen
01.12.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 787/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 701.12.199531.12.2018 § → § BGBl. Nr. 787/1995 · aufgehoben
Art. 701.07.199530.11.1995 § → § BGBl. Nr. 432/1995
Art. 701.05.199530.06.1995 BGBl. Nr. 283/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1995BGBl. Nr. 787/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BFG 1995

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1995,.

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    bei den Voranschlagsansätzen 1/10753 und 1/10758 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Schilling für den Bereich der Bundessportheime, falls eine Ausgliederung der Bundessportheime im Jahr 1995 nicht erfolgt;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  4. Ziffer 4
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  5. Ziffer 5
    beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
  6. Ziffer 6
    beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992,;
  7. Ziffer 7
    beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  8. Ziffer 8
    beim Voranschlagsansatz 1/20006 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
  9. Ziffer 9
    bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  10. Ziffer 10
    bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1990,, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
  11. Ziffer 11
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  12. Ziffer 12
    beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  13. Ziffer 13
    beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
  14. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  15. Ziffer 15
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  16. Ziffer 16
    beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  17. Ziffer 17
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  18. Ziffer 18
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  19. Ziffer 19
    beim Voranschlagsansatz 1/54838 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zahlungen an die Donaukraftwerke AG;
  20. Ziffer 20
    beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 143 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 1, weiteren bis zu 250 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5a und weiteren bis zu 634 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5b, soweit die entsprechenden Vorhaben durch Mittel der Europäischen Union und der Länder kofinanziert werden;
  21. Ziffer 21
    beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)“ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden;
  22. Ziffer 22
    beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag;
  23. Ziffer 23
    beim Voranschlagsansatz 1/60626 bis zu einem Betrag von 1 885 Millionen Schilling, soweit diese Mittel für von der Europäischen Union genehmigte Förderungen von Ölsaaten erforderlich sind;
  24. Ziffer 24
    bei den Voranschlagsansätzen 1/63116, 1/63156 und 1/63176 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling, sofern diese Mittel zur Erlangung einer EU-Kofinanzierung erforderlich sind,
  25. Ziffer 25
    (Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Kuratoriums des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zur Höhe jenes Betrages, der zur Bedeckung der notwendigen Zuwendungen des Nationalrats an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10004979

Dokumentnummer

NOR12054675

Alte Dokumentnummer

N3199551831J