Rechtstracker.at

§ 2b

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 9/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2013
§ 2b26.04.200331.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2003
§ 2b23.02.200125.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 11/2001
§ 2b24.07.199922.02.2001 BGBl. I Nr. 131/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 9/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuwendungen gemäß Paragraph 7, wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für Leistungen gemäß Absatz 2, zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Absatz 3, zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden:
    1. Litera a
      Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
    2. Litera b
      Hausrat;
    3. Litera c
      Persönliche Wertgegenstände.
    Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  3. Absatz 3,Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Absatz 2, genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
  4. Absatz 4,Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Absatz 5,) an Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes, oder in Litera d, hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Absatz 3, vorliegen (Härtefälle). Die näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen (Paragraph 2, Absatz 4,).
  5. Absatz 5,Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Absatz 3, aus Unterlagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht wird. Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.
  6. Absatz 6,Der Betrag nach Absatz eins, ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5% des Betrages nach Absatz eins, vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag
    1. Litera a
      bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder
    2. Litera b
      nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Absatz 5, verlängerten Zeitraumes
    nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus zu verwenden.
  7. Absatz 7,Die Auszahlung einer Leistung gemäß Paragraph 2 b, dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Absatz 2, genannten Kategorien gegen die Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000, (ausgenommen soweit sie sich gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der Republik Österreich zu verzichten.
  8. Absatz 8,Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
  9. Absatz 9,Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 2 b, verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages ihrer Zuerkennung durch das Komitee, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

Schlagworte

Sklavenarbeiter

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40144643