Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 157/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2023
§ 527.04.199531.12.2023 BGBl. Nr. 432/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 157/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 5,

(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören an:

  1. Ziffer eins
    der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden, drei weitere Mitglieder, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden, sowie
  2. Ziffer 2
    eine vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsandte fachkundige Person, zwei Personen mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik oder der (Fach-)Didaktik, die von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandt werden sowie eine vom Österreichischen Nationalkomitee des International Council of Museums entsandte Person.
Die Mitglieder des Komitees gemäß Ziffer 2, sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
  1. Absatz 2,Das Komitee legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter und die Protokollierung von Sitzungen, die Möglichkeit, Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten sowie die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung zu regeln hat. Das Komitee ist in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) über die Zuerkennung von Leistungen. Es nimmt alle auf der seitens des Fonds eingerichteten Internetplattform eingebrachten Anträge auf Unterstützung entgegen und legt sie nach Prüfung derselben dem Kuratorium vor.
  3. Absatz 4,Das Komitee erarbeitet Vorschläge für eine inhaltliche Schwerpunktsetzung (Paragraph 2, Absatz 8,), die im Wege des Vorsitzenden des Kuratoriums an das Kuratorium zur Beschlussfassung weitergeleitet werden.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/432/P5/NOR40257223