Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.04.1995 — BGBl. Nr. 432/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.04.1995 BGBl. Nr. 432/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.04.1995BGBl. Nr. 432/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zuwendungen des Bundes an den Fonds erfolgen nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, wobei der Präsident des Nationalrates den Voranschlag auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums erstellt und ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen übermittelt. Die Zuwendungen sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu überweisen.
  2. Absatz 2,Es sind befreit
    1. Ziffer eins
      Leistungen des Fonds von der Einkommensteuer,
    2. Ziffer 2
      unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
    3. Ziffer 3
      die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR12054524

alte Dokumentnummer

N3199548974J