Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
Wenn in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen die Organe der Zollverwaltung eines Staates sich im Gebiet des anderen Staates befinden, müssen sie jederzeit in der Lage sein, ihre dienstliche Funktion nachzuweisen. Sie genießen in diesem Gebiet denselben Schutz, der Organen der Zollverwaltung dieses Staates von den geltenden Rechtsvorschriften gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054618
Alte Dokumentnummer
N3199551322J