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Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 708/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 18

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen ist nach den verfassungsrechtlichen Verfahren jedes Vertragsstaates zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
  3. Ziffer 3
    Es kann von jedem der beiden Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In einem solchen Fall tritt es drei Monate nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  4. Ziffer 4
    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 26. Juni 1978 in Wien unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe *) außer Kraft.

__________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1979,

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004996

Dokumentnummer

NOR12054625

Alte Dokumentnummer

N3199551329J