Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 18
Dieses Abkommen ist nach den verfassungsrechtlichen Verfahren jedes Vertragsstaates zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
Es kann von jedem der beiden Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In einem solchen Fall tritt es drei Monate nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 26. Juni 1978 in Wien unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe *) außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1979*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1979,
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054625
Alte Dokumentnummer
N3199551329J