Rechtstracker.at

§ 10 TabMG 1996

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 1022.07.202331.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 1010.01.199821.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 12/1998
§ 1001.01.199609.01.1998 BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Geschäfts- und Lieferbedingungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
    1. Ziffer eins
      die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
    2. Ziffer 2
      die Art der Lieferung;
    3. Ziffer 3
      die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
    6. Ziffer 6
      die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Absatz eins, Ziffer 5,) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.
  3. Absatz 3,Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 finden auch auf Großhändler gemäß Paragraph 7, Absatz 8, Anwendung. Soweit Großhändler neben Tabaktrafikanten auch Lizenznehmer beliefern, sind in den Geschäfts- und Lieferbedingungen auch die Geschäftsbeziehungen mit Lizenznehmern zu regeln.

Schlagworte

Geschäftsbedingung

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P10/NOR40273426