Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakmonopolgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Neuerrichtungsbeirat
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und 5) eines Standortes (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,) oder eines Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (Paragraph 25, Absatz 4,) dagegen ausgesprochen hat.
(2)Absatz 2,Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
der Monopolverwaltung GmbH,
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254529