Rechtstracker.at

§ 9 TabMG 1996

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 901.04.201931.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2019
§ 901.04.201531.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 901.01.201131.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 931.03.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 47/2006
§ 905.12.199830.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 186/1998
§ 901.01.199604.12.1998 BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Kleinverkaufspreise

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro
    1. Ziffer eins
      für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen
    2. Ziffer 2
      für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen
    3. Ziffer 3
      für Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen
    zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.
  2. Absatz 2,Bei Preisänderungen gilt Absatz eins, sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.
  3. Absatz 3,Großhändler haben für die Preise, zu denen E-Liquids von Tabaktrafikanten und Lizenznehmern im Monopolgebiet verkauft werden sollen, Preisempfehlungen abzugeben.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P9/NOR40273425