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Anl. 4 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 431.12.199631.12.2021 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Anlage 4

Finanzwirtschaftliche Gliederung des Ansatzes

Bezeichnung der Gebarungsgruppe bei den Einnahmen

Bezifferung der 6. Dekade des Ansatzes

 

Bezifferung der

6. Dekade des Ansatzes

 

Laufende Gebarung 1)

Einnahmen mit Zweckwidmung 3)

Vermögensgebarung 2)

0

Einnahmen mit Ausgabeverpflichtung 4)

2

 

1

Zweckgebundene Einnahmen 5)

3

 

 

Sonstige Einnahmen 6)

 

 

4

Einnahmen mit Gegenverrechnung im eigenen Voranschlag 7)

7

 

5

Allgemeine Deckungsmittel 8)

8

 

6

Einnahmen zum Haushaltsausgleich 9)

9

 

Bezeichnung der Gebarungsgruppe bei den Ausgaben

Bezifferung der

6. Dekade des Ansatzes

Personalausgaben

Leistungen für Personal 10)

0

Sachausgaben 11)

Amtssachausgaben 12)

1

Ausgaben für Anlagen 13)

Pflichtausgaben 14)

2

Ausgaben für Anlagen

Ermessungsausgaben 15)

3

Förderungsausgaben 16)

laufende Gebarung, Pflichtausgaben

4

Förderungsausgaben

laufende Gebarung, Ermessensausgaben

5

Förderungsausgaben

Vermögensgebarung, Pflichtausgaben

6

Förderungsausgaben

Vermögensgebarung, Ermessensausgaben

7

Sonstige Sachausgaben 17)

Pflichtausgaben

8

Sonstige Sachausgaben

Ermessensausgaben

9

Anmerkung 1:

Laufende Gebarung: Jede Tätigkeit, die vermögensunwirksame (vermögensändernde, erfolgswirksame) Einnahmen zum Zwecke oder Ausgaben zur Folge hat.

Anmerkung 2:

Vermögensgebarung: Jede Tätigkeit, die vermögenswirksame (vermögensumschichtende, bestandswirksame) Einnahmen zum Zwecke oder Ausgaben zur Folge hat.

Anmerkung 3:

Einnahmen mit Zweckwidmung bestehen aus Einnahmen mit Ausgabeverpflichtung und zweckgebundenen Einnahmen.

Anmerkung 4:

Einnahmen mit Ausgabeverpflichtung: Darunter sind jene Einnahmen einzuordnen, die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung für bestimmte Ausgaben bereitgestellt werden müssen. Die Leistungspflicht ist dem Grunde und der Höhe nach festgelegt.

Anmerkung 5:

Zweckgebundene Einnahmen: Dies sind alle Einnahmen mit Zweckwidmung, die nicht zu den Einnahmen mit Ausgabeverpflichtung zählen.

(Am Schluß des Finanzjahres nicht verwendete zweckgebundene Einnahmen sind, sofern der Zweck andauert, einer Sonderrücklage zuzuführen.)

Anmerkung 6:

Sonstige Einnahmen sind Einnahmen, die nicht zweckgewidmet sind.

Anmerkung 7:

Einnahmen mit Gegenverrechnung im eigenen Voranschlag sind Vergütungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, VRV.

Anmerkung 8:

Unter Allgemeinen Deckungsmitteln sind Steuereinnahmen, nicht zweckgebundene Finanzzuweisungen, Erträge des allgemeinen Kapital- und Grundvermögens, sonstige allgemeine Einnahmen, Einnahmen oder Ablieferungen wirtschaftlicher Unternehmungen sowie Einnahmen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen zu verstehen, soweit nicht eine Zweckwidmung im Sinne der Anmerkungen 3 bis 5 und 7 vorliegt.

Anmerkung 9:

Einnahmen zum Haushaltsausgleich sind Erlöse aus Kreditoperationen (Schuldaufnahmen) und Zuführungen aus einem anderen Haushalt (Zuführungen aus dem ordentlichen an den außerordentlichen Haushalt), soweit sie nicht nach dem Einzeldeckungsprinzip zugeordnet werden, weiters Entnahmen aus nicht zweckgewidmeten Rücklagen und Bedarfszuweisungen zum Haushaltsausgleich.

Anmerkung 10:

Leistungen für Personal nach der Postenklasse 5, nicht jedoch Ausgaben für Abgeordnete zum Landtag, Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Gemeinderates, Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige politische Funktionäre in beratender oder beschlußfassender Funktion, weiters nicht Ausgaben für Pensionen sowie für Vorschüsse an Bezugsempfänger und Pensionisten. Leistungen aus der Selbstträgerschaft der Länder und Gemeinden nach dem Familienlastenausgleichsgesetz sind entsprechend der Grundleistung entweder als Leistungen für Personal- oder als Sachausgaben zu verrechnen.

Anmerkung 11:

Sachausgaben sind alle voranschlagswirksamen Ausgaben, die nicht zu den Leistungen für Personal zählen.

Anmerkung 12:

Amtssachausgaben sind alle Ausgaben, die erforderlich sind, um ein Amt verwaltungstechnisch einzurichten, betriebsfähig zu erhalten und zu betreiben. Investitionen in das Verwaltungsvermögen gehören zu den Ausgaben für Anlagen.

Unter Verwaltungsvermögen werden Vermögensteile verstanden, die öffentlichen Aufgaben als sachliches Substrat gewidmet sind, wie Amtsgebäude mit ihren Einrichtungen, Schulgebäude mit ihrem Inventar, Krankenhäuser mit ihren Behelfen, Museen mit ihren Beständen usw. Die Bestandteile des Verwaltungsvermögens dienen dauernd Verwaltungsaufgaben. Sie dürfen diesen Aufgaben nur nach ordnungsgemäßer Behebung ihrer Widmung entzogen werden.

Anmerkung 13:

Ausgaben für Anlagen sind Investitionen in das Verwaltungsvermögen, in das öffentliche Gut und in das Finanzvermögen.

Dem öffentlichen Gut werden jene im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Sachen zugerechnet, die dem allgemeinen Gebrauch durch jedermann (Gemeingebrauch) dienen, solange die Widmung der Sache zum Gemeingebrauch besteht und nicht durch einen gegensätzlichen Akt aufgehoben wird.

Dem Finanzvermögen einer Gebietskörperschaft gehören alle in ihrem Eigentum stehenden Sachen an, die nicht zum Verwaltungsvermögen oder zum öffentlichen Gut zählen. Über das Finanzvermögen verfügen die Gebietskörperschaften, soweit das öffentliche Recht nicht Einschränkungen vorsieht, nach den Grundsätzen des Privatrechtes.

Anmerkung 14:

Pflichtausgaben sind Ausgaben, zu deren Leistung die Gebietskörperschaft auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist.

Anmerkung 15:

Ermessensausgaben sind alle Ausgaben, die nicht zu den Pflichtausgaben gehören.

Anmerkung 16:

Förderungsausgaben sind Ausgaben für Maßnahmen Dritter, die zur Erfüllung kultureller, sozialer, wirtschaftlicher sowie sonstiger staatspolitischer und gesellschaftspolitischer Aufgaben getroffen werden, soweit hiefür keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.

Anmerkung 17:

Sonstige Sachausgaben sind Ausgaben, die nach Ausscheidung der Personalausgaben, der Amtssachausgaben, der Ausgaben für Anlagen und der Förderungsausgaben verbleiben.

Schlagworte

Kapitalvermögen, Personalausgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054855

Alte Dokumentnummer

N3199644136L