Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
Beachte
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Text
(Anm.: Zu § 9 und zu den Anlagen 3a, 3b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)Anmerkung, Zu Paragraph 9 und zu den Anlagen 3a, 3b und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2001,, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen)Anmerkung, Ziffer eins bis 6 betreffen die Änderungen)
7. Diese Verordnung ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.