Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 787/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Text
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.
(2)Absatz 2,Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(3)Absatz 3,In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.In allen anderen als in den in Absatz eins und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.
Schlagworte
Vorschreibungsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12054843
Alte Dokumentnummer
N3199644122L