Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 787/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Text
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen:
A. Einnahmen:
Anfänglicher Kassenbestand;
Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
ordentlichen Einnahmen und
außerordentlichen Einnahmen;
Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben:
Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
ordentlichen Ausgaben und
außerordentlichen Ausgaben;
Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
Schließlicher Kassenbestand;
Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2)Absatz 2,Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12054846
Alte Dokumentnummer
N3199644125L