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§ 15 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1531.12.199631.12.2021 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen.
    1. Ziffer eins
      die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);
    2. Ziffer 2
      die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);
    3. Ziffer 3
      die Summe aus Ziffer eins und Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
    5. Ziffer 5
      die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;
    6. Ziffer 6
      den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
    7. Ziffer 7
      den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Ziffer 2,) und dem veranschlagten Betrag (Ziffer 6,); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.
  2. Absatz 2,Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.

Schlagworte

Einnahmerest

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054847

Alte Dokumentnummer

N3199644126L