Rechtstracker.at

§ 17 VRV 1997

Fassungen
02.06.2007 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 118/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1702.06.200731.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 118/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
§ 1731.12.199601.06.2007 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

02.06.2007BGBl. II Nr. 118/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Absatz 2, Ziffer 2, ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 3,).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Beilagen zum Rechnungsabschluß

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
    1. Ziffer eins
      eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
    2. Ziffer 2
      bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
  2. Absatz 2,Dem Rechnungsabschluß sind – unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung – anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis
      1. Litera a
        über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie
      2. Litera b
        über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
      2. Litera b
        ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:
        Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
    6. Ziffer 6
      bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
    7. Ziffer 7
      ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
    8. Ziffer 8
      ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
    9. Ziffer 9
      ein Nachweis über die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, geleisteten Vergütungen;
    10. Ziffer 10
      ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;
    11. Ziffer 11
      ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;
    12. Ziffer 12
      ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;
    13. Ziffer 13
      die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 118/2007

Schlagworte

Vermögensrechnung, Vertragsbediensteter, Verwaltungsschuld, Ruhegenussempfänger

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR40087756