Rechtstracker.at

§ 3 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.12.199631.12.2021 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Bruttoveranschlagung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.
  2. Absatz 2,Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.

Schlagworte

Gesamtbetrag, Bruttobetrag

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054835

Alte Dokumentnummer

N3199644114L