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§ 4 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.12.199631.12.2021 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
  2. Absatz 2,Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
  3. Absatz 3,Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.

Schlagworte

Landeshaushalt, Gemeindehaushalt

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054836

Alte Dokumentnummer

N3199644115L