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§ 7 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 731.12.199631.12.2021 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Einnahmen und Ausgaben sind
    1. Litera a
      nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);
    2. Litera b
      nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);
    3. Litera c
      nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).
    Die Verwendung von in den Anlagen 2 bzw. 3a und 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Absatz eins, Litera b, können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird.
  3. Absatz 3,Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.
  5. Absatz 5,Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.
  6. Absatz 6,Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
  7. Absatz 7,Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Schlagworte

Einnahmenvoranschlagsstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054839

Alte Dokumentnummer

N3199644118L