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§ 8 VRV 1997

Fassungen
01.10.1999 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 369/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199931.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 369/1999 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
§ 831.12.199630.09.1999 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 369/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden vergleiche Ziffer 28,, dok. Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1999,).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Veranschlagung von Abgaben, Finanzzuweisungen und Zuschüssen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
  2. Absatz 2,Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.
  3. Absatz 3,Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/1999

Schlagworte

Gemeindeanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR40001094