Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1996Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Dokumentnummer
NOR12054872
alte Dokumentnummer
N3199653119J