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Anl. 4 BFG 1996

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.05.199631.12.2018 BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 202/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1996

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996,.

Text

Anlage ----------------------------------------- zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1996

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1996

römisch eins. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

  1. Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus Paragraph 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie römisch drei für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
      der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden.
      Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen Kategorie römisch zwei, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 310 000 S begrenzt.
    3. Ziffer 3
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins a, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
      der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
      der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
      1. Litera a
        Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien römisch eins, römisch eins a und römisch zwei erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
        P 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, erfaßt werden;
      2. Litera b
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      3. Litera c
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      4. Litera d
        Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
    6. Ziffer 6
      Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
    7. Ziffer 7
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
    8. Ziffer 8
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
    9. Ziffer 9
      Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, erfaßt werden;
      3. Litera c
        Omnibusse;
      4. Litera d
        Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
      5. Litera e
        Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
      6. Litera f
        Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
      7. Litera g
        Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
      8. Litera h
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
  3. Absatz 3,Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
    2. Ziffer 2
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
    3. Ziffer 3
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
    4. Ziffer 4
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
    5. Ziffer 5
      Hubschrauber;
    6. Ziffer 6
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
    7. Ziffer 7
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
  4. Absatz 4,Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Passagier- und Transportschiffe;
    2. Ziffer 2
      Spezialwasserfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Innenbordmotorboote;
    4. Ziffer 4
      Außenbordmotorboote;
    5. Ziffer 5
      Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  5. Absatz 5,Von der Aufnahme im Abschnitt römisch zwei ausgenommen sind:
    1. Litera a
      die im Paragraph 27, Absatz 2, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
    2. Litera b
      Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2. Verwendung der Fahrzeuge

  1. Absatz eins,Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt römisch zwei zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
  2. Absatz 2,Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Absatz eins, eingehalten werden sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt römisch zwei vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung.
  3. Absatz 3,Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins a, römisch zwei oder römisch drei, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1996 entsprechen, dürfen im Jahr 1996 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
  4. Absatz 4,Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
  5. Absatz 5,An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
    1. Litera a
      Bei P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 :
      Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch zwei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins a, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins,
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
    2. Litera b
      bei P 1 Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 :
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
    3. Litera c
      bei P 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5 :
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
      Hubschrauber;
    4. Litera d
      bei P 1 Absatz 3, Ziffer 6 und 7 :
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
    5. Litera e
      bei P 1 Absatz 4, Ziffer eins und 2 :
      Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
    6. Litera f
      bei P 1 Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 :
      Innenbordmotorboote,
      Außenbordmotorboote,
      Boote,
      Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  6. Absatz 6,Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt römisch eins P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera h,) bestritten werden.

3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan

festgesetzten Stand

  1. Absatz eins,Tritt im Laufe des Jahres 1996 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
    1. Litera a
      ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
    2. Litera b
      ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
    3. Litera c
      seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in Paragraph 27, Absatz 3, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Absatz 5, erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 1996

Anmerkung, „Fahrzeugplan“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1996

römisch vier. Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par.    Anmerkung

01      Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

          repräsentative Zwecke.

021     Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022     Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der

          Parlamentsdirektion.

024     Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

          für offizielle repräsentative Zwecke.

1000    Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die

          Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III)

          für offizielle repräsentative Zwecke.

101     Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des

          Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.

1075    In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

          Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für

          das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.

1130    In den ausgewiesenen 477 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind auch 2 Traktoren enthalten.

1140    In den ausgewiesenen 949 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind auch 3 Fahrzeuge enthalten, deren Einsatz bei der

          WEU-Mission in Mostar vorgesehen ist.

1151    Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

          handelt es sich um einen Traktor.

1241    Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

          handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

          Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.

1270    Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          handelt es sich um Traktoren.

1280    In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

          über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den

          angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg

          auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

          7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

          1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

          vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

          ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

          4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA

          Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach

          (1) vorgesehen sind.

1281    Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          handelt es sich um Traktoren.

1282    Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

          handelt es sich um einen Traktor.

1420    Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

          über 1000 kg) dient das für das Institut für

          Fertigungstechnik der technischen Universität Wien

          vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

          ausgewiesenen 48 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

          20 Traktoren enthalten, die für das Institut für

          Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für

          Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der

          Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),

          das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die

          Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut

          der Universität Innsbruck (2), für das Lehr- und

          Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen

          Universität Wien (7) sowie für das Institut für Botanik und

          Botanischen Garten der Universität Wien (1) vorgesehen

          sind.

1790    Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

          Lebensmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des

          Zivilschutzes eingesetzt.

1795    In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

          Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für

          Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)

          vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

          Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

          Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im

          Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

302     Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

          (Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

          die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

          Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

          Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

          Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

          Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,

          St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;

          Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof

          Wien) vorgesehen.

303     Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

          Justizanstalt Wien-Josefstadt; 25 Traktoren, die für die

          Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg

          (5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau

          (3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten

          für Jugendliche Gerasdorf (2) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen

          für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.

401     Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

          in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des

          Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeugplan nicht

          zu erfassen.

5040    Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

          Finanzen direkt unterstehenden

          Zollwachegeneralinspektorates.

5071    Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

          Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

          mitbenützt.

6000    Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes

          eingesetzt.

6050    In den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 25 Traktoren enthalten, die für die höheren

          Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

          Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

          die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

          Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

          Kematen/Tirol (2), Pitzenstätten (2) und Sitzenberg (2),

          für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

          Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und

          Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (4) sowie

          für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

          Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

          sind.

6051    In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 24 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

          Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14) sowie für

          die Bundesversuchsanstalt für alpenländische Landwirtschaft

          Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6072    In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

          Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

          vorgesehen sind.

6093    In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

          Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.

6095    In den ausgewiesenen 79 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 76 Traktoren enthalten, die für die

          Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl im Marchfeld (33),

          Königshof bei Bruck/Leitha (21) und Wieselburg an der

          Erlauf (22) vorgesehen sind.

6096    In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

          Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),

          Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422    Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

          handelt es sich um Zugmaschinen.

71      Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

          setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

          zusammen.

77      Die im Plan enthaltenen 181 Kraftfahrzeuge für besondere

          Zwecke setzen sich aus 57 geländegängigen Fahrzeugen,

          24 Kleinbussen, 2 Unimog, 25 Traktoren und

          73 Forstschleppern und Werkstatt-LKW zusammen.

78      Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer

          Nutzlast über 1000 Kg (Anm.: richtig: kg)) beinhalten keine

          Zugmaschinen und Tankwagen. Die im Plan enthaltenen

          2601 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke setzen sich aus

          1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen, 25 Zugmaschinen und

          724 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten zusammen.

                 2. Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par.    Anmerkung

1110    Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der

          Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.

                3. Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

---------------------------------------------------------------------

                                                           Kennziffer

     Kategorie             Zugeordnete Fahrzeuge              der

                                                             RIM *1)

---------------------------------------------------------------------

Passagier- und

  Transportschiffe      Passagier- und Transportschiffe ..  220, 221

Spezialwasserfahrzeuge  Barken, Leichter, Prähme .........  222, 223

                        Schleppschiffe, Schleppboote,

                          Zugschiffe, sonstige

                          Spezialwasserfahrzeuge .........     224

                        Bagger ...........................     226

Innenbord- und

  Außenbord-Motorboote  Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

                          Fischereifahrzeuge, Jachten,

                          Kabinenboote u. ä.) ............     227

Boote, Zillen u. ä.

  mit Außenbordmotor    Sonstige Wasserfahrzeuge mit

                          Außenbordmotor .................  227, 228

---------------------------------------------------------------------

*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967, Passagierschiff, Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug,
Lehrgut, Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055040

Alte Dokumentnummer

N3199655248J