Rechtstracker.at

Art. 11 BFG 1996

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.05.199631.12.1996 BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 202/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BFG 1996

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996,.

2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1996,).

Text

Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1996 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055030

Alte Dokumentnummer

N3199655238J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/202/A11/NOR12055030