Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 202/1996.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996,.
Text
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1996 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1996 (Anlage V) getroffen.Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1996 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1996 (Anlage römisch fünf) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Dokumentnummer
NOR12055034
Alte Dokumentnummer
N3199655242J