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Art. 2 BFG 1996

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.05.199631.12.2018 BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 202/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1996

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996,.

Text

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
  3. Ziffer 3
    abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1996 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden.
  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel römisch drei,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel römisch sieben, und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling
    ergeben.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055021

Alte Dokumentnummer

N3199655229J