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Art. 8 BFG 1996

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.05.199631.12.2018 BGBl. Nr. 202/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 202/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1996

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1996,.

Text

Artikel römisch acht. Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sieben darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf Absatz eins und 2 und römisch sechs als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055027

Alte Dokumentnummer

N3199655235J