Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1997 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1997 (Anlage römisch fünf) Anmerkung, Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Dokumentnummer
NOR12055167
Alte Dokumentnummer
N3199655488J