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Art. 7 BFG 1997

Fassungen
12.04.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 36/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 712.04.199731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 701.01.199711.04.1997 BGBl. Nr. 211/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.04.1997BGBl. I Nr. 36/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1997

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, sofern diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
  4. Ziffer 4
    bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
  5. Ziffer 5
    beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. Ziffer 6
    beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  7. Ziffer 7
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  8. Ziffer 8
    beim Voranschlagsansatz 1/17218 bis zu einem Betrag von 2 370 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
  9. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Durchführung von Gemeinschaftsinitiativen;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
  11. Ziffer 11
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, AMFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,;
  12. Ziffer 12
    beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
  13. Ziffer 13
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 1997,)
  14. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
  15. Ziffer 15
    beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
  16. Ziffer 16
    bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  17. Ziffer 17
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 302 und 303 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden und Justizanstalten;
  18. Ziffer 18
    bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1990,, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
  19. Ziffer 19
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  20. Ziffer 20
    beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  21. Ziffer 21
    beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  22. Ziffer 22
    beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
  23. Ziffer 23
    beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  24. Ziffer 24
    beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für Stückzinsenzahlungen;
  25. Ziffer 25
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  26. Ziffer 26
    beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
  27. Ziffer 27
    beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  28. Ziffer 28
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  29. Ziffer 29
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005033

Dokumentnummer

NOR12056232

Alte Dokumentnummer

N3199761551J