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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 367/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln von Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10005038

Dokumentnummer

NOR12055197

Alte Dokumentnummer

N3199656554J