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Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 367/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 9

Der Mechanismus, wonach Griechenland bis 1985 gemäß Artikel 127 der Beitrittsakte von 1979 sowie Spanien und Portugal bis 1991 gemäß den Artikeln 187 und 374 der Beitrittsakte von 1985 ein degressiver Teil der als Eigenmittel aus der MWSt. oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage des BSP gezahlten Beträge erstattet wird, ist auf die MWSt.-Eigenmittel und auf die BSP-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und dl dieses Beschlusses anzuwenden. Er ist ferner auf die Zahlungen dieser letzteren beiden Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsichtlich dieser letztgenannten Zahlungen gilt derjenige Erstattungssatz, der für das Jahr angewandt wurde, für das der Korrekturbetrag gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10005038

Dokumentnummer

NOR12055199

Alte Dokumentnummer

N3199656556J