Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 401/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 1.Paragraph eins,
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7, UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Dokumentnummer
NOR12055210
alte Dokumentnummer
N3199656858J