Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 401/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) unddurch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Paragraph 11,, Artikel 11, UStG 1994) und
durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.durch einen Versendungsbeleg im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
(2)Absatz 2,Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach Paragraph 2, führen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Dokumentnummer
NOR12055212
alte Dokumentnummer
N3199656860J