Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 733/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Zulassung hat mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. Sie ist mit jenen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die zur Erfüllung der Kontrollaufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt.
Schlagworte
Kontrollgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12055520
Alte Dokumentnummer
N3199659607J