Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslegung des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der GrundsteuernAuslegung des Artikels 8 Absatz 2, letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1996Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
17.08.2002
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Auslegung des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
StF: BGBl. Nr. 735/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Artikel 4 und 8 des Abkommens und des Schlußprotokolls zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994 (im folgenden „Abkommen“ genannt) wird verordnet:Auf Grund der Artikel 4 und 8 des Abkommens und des Schlußprotokolls zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1994, (im folgenden „Abkommen“ genannt) wird verordnet:
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).Zwar nicht formell aufgehoben, aber mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR11005109
Alte Dokumentnummer
N3199659611J