Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 742/1996Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9 Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit er die Anwendung von Paragraph 92, Absatz 4 und 9 Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins,, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12055528
Alte Dokumentnummer
N3199659649J