Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1, § 2 oder § 11 für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 11, für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254836