Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 8zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 8
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.Die Geltendmachung der Beihilfe nach Paragraphen eins und 2 hat von den in Paragraphen eins und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.
(3)Absatz 3,Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Geltendmachung der Beihilfe verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beihilfenanspruch entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254837