Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988Reisekostenvergütungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 514/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 514 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, daß ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers Paragraph eins, Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 vor, daß ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz ) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann,
Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
Dokumentnummer
NOR12055797
Alte Dokumentnummer
N3199710446U