Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1997 bis 08.02.2004 — BGBl. II Nr. 308/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199708.02.2004 BGBl. II Nr. 308/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. II Nr. 308/1997

Außerkrafttretensdatum

08.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gebarungssicherheit

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Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, daß ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muß (Vieraugenprinzip).
  2. Absatz 2,Weiters ist sicherzustellen, daß stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden.
  3. Absatz 3,Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).
  4. Absatz 4,Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, daß stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10005061

Dokumentnummer

NOR12055802

Alte Dokumentnummer

N3199710453U