Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 vergleiche Paragraph 14,)
Text
II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 Srömisch zwei. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S
Grundbetrag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 S kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag).Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 S kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) ermittelt werden (Grundbetrag).
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist
bis 200 000 S ...................... 27%
über 200 000 bis 500 000 S ......... 31%
über 500 000 bis 900 000 S ......... 35%.
(2)Absatz 2,Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als 50 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend vom Abs. 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500 000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend vom Absatz eins und 2 bei einem Einheitswert ab 500 000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes römisch drei erfolgen.
(4)Absatz 4,Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.Abweichend vom Absatz eins, beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Absatz 3, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Absatz eins, ergebenden Sätze anzusetzen.
(6)Absatz 6,Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Schlagworte
Bearbeitung, BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12055838
Alte Dokumentnummer
N3199711697I