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§ 3

Fassungen
31.01.1998 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 331.01.199831.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 30/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 331.12.199730.01.1998 BGBl. II Nr. 430/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.1998BGBl. II Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 vergleiche Paragraph 14,)

Text

Forstwirtschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein (Teil)einheitswert, der im Sinne der Bestimmung des Paragraph 125, Absatz 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150 000 S entfällt, wobei Zuschläge gemäß Paragraph 40, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 150 000 S, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100 000 S auf 30%.

  (2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des

Abs. 1 150 000 S, können als Betriebsausgaben in Forstwirtschaften

mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden

Fassung ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen

                      Minderungszahl          Minderungszahl

                      von mindestens          von höchstens

                      64 (Fichte und Lärche   63 (Fichte und Lärche

                      Bonität 7) oder         Bonität 7) oder

                      Wertziffer von          Wertziffer von

                      höchstens 9             mindestens 10

bei Holzverkäufen     mit einem Durch-        mit einem Durch-

am Stamm              schnittssatz von 20%    schnittssatz von 30%

                      der Betriebseinnahmen   der Betriebseinnahmen

                      (einschließlich         (einschließlich

                      Umsatzsteuer)           Umsatzsteuer)

bei                   mit einem Durch-        mit einem Durch-

Selbstschlägerungen   schnittssatz von 50%    schnittssatz von 70%

                      der Betriebseinnahmen   der Betriebseinnahmen

                      (einschließlich         (einschließlich

                      Umsatzsteuer)           Umsatzsteuer)

angesetzt werden.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.

  1. Absatz 3,Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.
  2. Absatz 4,Der in Absatz eins, genannte Durchschnittssatz von 30% ermäßigt sich bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 auf 10% und bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1998 auf 20%.
  3. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 der Gewinn bereits ab einem (Teil)einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von über 100 000 S mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, zu ermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/1998

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Teileinheitswert

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12056910

Alte Dokumentnummer

N3199851238L