Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Artikel 23, Absatz 2, DBA anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Dokumentnummer
NOR12055857
alte Dokumentnummer
N3199712368Y