Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf die aus den Finanzhilfeabkommen zwischen Österreich und den am wenigsten entwickelten Ländern, den hochverschuldeten Niedrigeinkommensländern, sowie den Schwerpunkt- und Kooperationsländern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit resultierenden Darlehensforderungen des Bundes zu verzichten. Der Verzicht darf insgesamt eine Höhe von 1 700 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Bei den Ländern, die in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen können, handelt es sich um Äthiopien, Burkina Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR12055860
alte Dokumentnummer
N3199712372Y