Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen. Paragraph eins, Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
Dokumentnummer
NOR12055900
Alte Dokumentnummer
N3199747212L