Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatisierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die jeweils zuständigen Organe der Unternehmungen gemäß § 1 sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.Die jeweils zuständigen Organe der Unternehmungen gemäß Paragraph eins, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013
Dokumentnummer
NOR12055917
alte Dokumentnummer
N3199747871L